Die Schweiz will ihre Emissionen bis 2030 gegenüber 1990 um 50 % reduzieren – das revidierte CO₂-Gesetz 2025–2030 bildet dabei das Kernstück der Klimapolitik für die kommenden Jahre. Nachdem eine erste Fassung 2021 bei einer Volksabstimmung gescheitert war, wurde eine revidierte und stark abgeschwächte Version verabschiedet. Diese trat am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis 2030. Statt auf Verbote und weitere Abgaben setzt das Gesetz vor allem auf gezielte Förderungen und Anreize.
Aber was bedeutet das CO₂-Gesetz für Sie, zum Beispiel beim Heizungsersatz und der CO₂-Abgabe? Im Folgenden analysieren wir die neue Verordnung und erläutern Hintergründe, Massnahmen und Ziele.
Kein Verbot von Öl- und Gasheizungen
Es gibt kein unmittelbares bundesweites Verbot von Öl- und Gasheizungen. Die in der ursprünglichen Fassung enthaltene Regelung, wonach Heizungen nur noch maximal 20 kg CO₂ pro Quadratmeter und Jahr ausstossen dürfen, ist im revidierten Gesetz nicht enthalten.
Allerdings sorgen verschiedenen kantonale Vorschriften dafür, dass ein 1:1-Heizungsersatz in der Regel nicht mehr möglich ist. Viele Kantone schreiben beispielsweise vor, dass bei einem neuen Heizsystem mindestens 10 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss, was faktisch nur mit einer Wärmepumpe und/oder Photovoltaikanlage (oder Fernwärme) möglich ist. In anderen Kantonen wiederum, zum Beispiel Zürich, ist der Heizungsersatz mit fossilen Heizsystemen bereits verboten. Zudem wurde auf nationaler Ebene am 30. September 2022 eine Änderung des Energiegesetzes beschlossen, die für Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² die Installation von Solaranlagen auf Dächern oder Fassaden vorschreibt.
Wir empfehlen: Auch wenn das revidierte CO₂ im Vergleich zum ursprünglichen Plan weniger strikte Vorgaben enthält, empfehlen wir Ihnen bei einem anstehenden Heizungsersatz den Umstieg auf eine Wärmepumpe und PV-Anlage. Vor allem die Kombination der beiden Technologien führt über die Jahre zu massiven Einsparungen von Geld und CO₂ und sorgt für eine hohe Autarkie. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein persönliches und ausführliches Beratungsgespräch.
CO₂-Abgabe bleibt unverändert
Zentrales Element des Gesetzes bleibt die Lenkungsabgabe auf fossile Brennstoffe (Heizöl, Erdgas), die bereits seit Jahren erhoben wird. Diese Abgabe beträgt derzeit 120 Franken pro Tonne CO₂ und bleibt in dieser Höhe gedeckelt (Art. 29 Abs. 2). Es kommen keine neuen Steuern und Abgaben hinzu – das war ein politisches Versprechen nach 2021. Die CO₂-Abgabe verteuert das Heizen mit Öl/Gas (rund 27–30 Rappen pro Liter Heizöl). Nach dem Verursacherprinzip zahlt also, wer viel CO₂ ausstösst, auch mehr. Haushalte, die z.B. mit Wärmepumpe oder Holz heizen, zahlen keine CO₂-Abgabe fürs Heizen.
Ursprünglich war vorgesehen, auch Abgaben auf Treibstoffe und Flugtickets einzuführen. Auch das führte wohl zu der Ablehnung des Gesetzes in der Volksabstimmung 2021. In der revidierten Fassung sind diese Abgaben nicht mehr vorgesehen.
Die Einnahmen aus der CO₂-Abgabe werden zu einem grossen Teil an die Bevölkerung und Wirtschaft zurückerstattet. Mindestens zwei Drittel fliessen pro Kopf an die Bürger (via Krankenkassenprämien-Gutschrift) und anteilig an die Unternehmen (über die AHV-Lohnsumme) zurück. Dadurch erhält jede Person einen fixen Betrag – wer wenig fossile Energie nutzt, bekommt unterm Strich sogar mehr Geld zurück, als er oder sie indirekt bezahlt hat. Bis zu ein Drittel der Abgabe-Einnahmen kann der Bund künftig für Klimaschutzmassnahmen einsetzen.
Weitere Massnahmen des CO₂-Gesetzes
Zusätzlich zur CO₂-Abgabe fliessen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt Mittel. Insgesamt investiert der Bund laut Gesetz ca. 4 Milliarden Franken zwischen 2025 und 2030 in den Klimaschutz.
Diese Gelder fliessen unter anderem in:
- Energetische Gebäudesanierung und Heizungsersatz
- Ein Drittel der CO₂-Abgabe wird für Massnahmen zur Verminderung der CO₂-Emissionen in Gebäuden genutzt (Art. 33a Abs. 1).
- Fördermittel werden über Kantone vergeben, die Programme zur Förderung von Gebäudehüllen-Sanierungen, Gebäudetechnikmodernisierungen und Heizungsersatz umsetzen (Art. 34).
- Die Kantone erhalten Globalbeiträge, wenn sie entsprechende Programme anbieten (Art. 34 Abs. 2).
- Förderung erneuerbarer Energien und Heizsysteme
- Maximal 45 Mio. Franken jährlich werden für die Förderung von Geothermie, Solarthermie und erneuerbaren Gasen eingesetzt (Art. 34a).
- Dazu gehören insbesondere kommunale Energieplanungen für die Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme.
- Technologiefonds zur CO₂-Reduktion
- Der Bund stellt bis zu 25 Mio. Franken jährlich für einen Fonds bereit, der Unternehmen unterstützt, die emissionsmindernde Technologien entwickeln (Art. 35).
Ausserdem gibt es strengere Emissionsziele für Fahrzeuge – für neu zugelassene Personenwagen gilt ab 2030 eine Obergrenze von 49,5 g CO₂/km (ab 2025: 93,6 g CO2/km), für Lieferwagen 90,6 g CO₂/km (Art. 10). Hersteller und Importeure, die diese Grenzwerte überschreiten, müssen hohe Abgaben zahlen. Des Weiteren müssen Mineralölhändler künftig einen Teil der CO₂-Emissionen kompensieren. Der Anteil liegt zwischen 5 % und maximal 90 % der verursachten Emissionen (Art. 28b, 28c).
Historischer Kontext des CO₂-Gesetzes
Die Klimapolitik der Schweiz wird seit über zwei Jahrzehnten massgeblich durch das CO₂-Gesetz geprägt. 2000 trat erstmals ein CO₂-Gesetz in Kraft, das bis 2010 eine moderate Emissionssenkung erreichen sollte. 2011 folgte eine Totalrevision (Inkrafttreten 2013), welche ambitioniertere Ziele bis 2020 festlegte und Instrumente wie die CO₂-Abgabe und das Gebäudeprogramm einführte. Bis 2020 konnten die Emissionen zwar etwas reduziert werden (–14 % bis 2018), doch das Ziel von –20 % wurde verfehlt.
Nach dem Pariser Klimaabkommen 2015 (Schweizer Ratifikation 2017) verpflichtete sich die Schweiz, die Emissionen bis 2030 zu halbieren. Daher erarbeitete der Bundesrat eine erneute Gesetzesrevision. Diese umfasste weitreichende Massnahmen (z.B. neue Abgaben wie eine Flugticketabgabe, strenge CO₂-Grenzwerte für Gebäude und Vorgaben für Fahrzeuge). Das Parlament verabschiedete die Vorlage 2020, doch in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 lehnten 51,6 % der Stimmenden das revidierte CO₂-Gesetz ab. Gründe waren v.a. Bedenken über steigende Kosten (Benzin, Heizöl) und Widerstand in ländlichen Gebieten.
Durch das Nein 2021 fehlte zunächst die gesetzliche Basis für neue Klimaziele nach 2021. Um eine Lücke zu vermeiden, wurden via dringlichen Bundesbeschluss die bestehenden Massnahmen bis Ende 2024 verlängert. Gleichzeitig wurde – losgelöst vom CO₂-Gesetz – das Klimaschutzgesetz als indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative ausgearbeitet. Dieses setzt das Netto-Null-Ziel 2050 und schafft zusätzliche Förderinstrumente. Das Gesetz wurde im Juni 2023 vom Volk angenommen, und trat zeitgleich mit dem CO₂-Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
Auf Basis der Erkenntnisse von 2021 schnürte der Bundesrat eine angepasste CO₂-Gesetz-Revision. Er legte im September 2022 eine Botschaft vor, die die Kritikpunkte der gescheiterten Vorlage aufnahm: Keine neuen oder höheren Abgaben, stattdessen Förderprogramme und Anreize. Im parlamentarischen Prozess 2023/24 einigte man sich auf dieses schlankere Paket. Im März 2024 wurde das revidierte CO₂-Gesetz vom Parlament endgültig beschlossen.
Ziele des CO₂-Gesetzes
Die Klimaziele des revidierten CO₂-Gesetzes lassen sich in drei Hauptpunkte gliedern:
- Halbierung der Emissionen bis 2030: Bis 2030 soll der Ausstoss an Treibhausgasen – vor allem CO₂ – um 50 % gegenüber 1990 reduziert werden. Dieses Ziel entspricht dem Schweizer Beitrag zum Pariser Abkommen und wurde international zugesichert. Erreicht werden soll es durch eine Kombination aus Massnahmen im Inland und limitierten Kompensationen im Ausland. Das Gesetz legt fest, dass die Reduktion „in erster Linie“ in der Schweiz erfolgen soll. Praktisch bedeutet dies, dass der Grossteil der Einsparungen durch heimische Anstrengungen (Sanierungen, erneuerbare Energien, Effizienz etc.) erzielt wird.
- Klimaneutralität bis 2050: Das CO₂-Gesetz bereitet den Weg zum Netto-Null-Ziel 2050, das im separaten Klimaschutzgesetz verankert ist. Netto-Null bedeutet, dass die Schweiz ab 2050 keine netto Treibhausgase mehr emittiert – verbleibende Emissionen müssen also vollständig kompensiert werden. Das CO₂-Gesetz 2025–2030 alleine regelt zwar nur die Zwischenetappe bis 2030, ist aber so ausgestaltet, dass es mit dem langfristigen Netto-Null-Pfad kompatibel ist.
- Inlandorientierung und Zwischenziele: Das neue CO₂-Gesetz setzt – anders als sein Vorgänger – keine starren Quoten mehr fest, wie viel der Reduktion im Inland erfolgen muss (vormals 75 %). Stattdessen soll der Bundesrat entsprechende Werte in der Verordnung regeln. Bereits angekündigt ist, ca. zwei Drittel Inlandreduktion anzustreben. Zudem definiert die Regierung für einzelne Sektoren Zwischenziele bis 2030: z.B. sollen die Emissionen im Gebäudebereich etwa halbiert, im Verkehr um ~25 % und in der Industrie um ~35 % gegenüber 1990 gesenkt werden.
Fazit
Das neue CO₂-Gesetz der Schweiz ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaschutz, setzt jedoch vor allem auf Förderungen statt Verbote. Die CO₂-Abgabe bleibt unverändert, wird jedoch gezielt zur Förderung von Gebäudesanierungen, erneuerbaren Energien und neuen Technologien eingesetzt.
Dennoch geht das Gesetz unserer Meinung nach längst nicht weit genug – es fehlt eine klare Strategie für den vollständigen Ausstieg aus fossilen Heizungen und ein stärkerer Anreiz für CO₂-neutrale Lösungen. Wer langfristig sparen und unabhängig werden will, sollte schon jetzt auf Wärmepumpen und Photovoltaik setzen – dem Geldbeutel und der Umwelt zuliebe. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute und lassen Sie sich ausführlich über die neuen Technologien, Einsparmöglichkeiten und Fördergelder beraten.