Ersetzen Sie Ihre alte Heizung durch eine Wärmepumpe, gilt die Investition steuerlich als Massnahme, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dient – und ist daher von der Steuer abziehbar. Zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden gibt es dabei Unterschiede im Detail. Abhängig von der Bundes- und Kantons-/Gemeindeebene kann es dabei allerdings Unterschiede geben.
Die öffentliche Hand lässt in den meisten Kantonen und beim Bund nicht nur die Investition zum Abzug zu, sie richtet ausserdem noch Fördergelder aus. Wie öffentliche Fördergelder zu berücksichtigen sind, inwiefern die Rückbaukosten abgesetzt werden können und ob eine Verteilung auf mehrere Steuerperioden zulässig ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Stand 2026: Der Abzug gilt weiter – aber befristet. Mit der Volksabstimmung vom 28. September 2025 wurde die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Der Bundesrat hat den Systemwechsel am 1. April 2026 auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt. Bis dahin bleibt alles so, wie in diesem Artikel beschrieben: Sie können den Ersatz Ihrer Heizung durch eine Wärmepumpe in den Steuerperioden 2026, 2027 und 2028 unverändert abziehen.
Ab 2029 entfällt dann dieser Abzug bei der direkten Bundessteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Die Kantone dürfen eigene Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen beibehalten – längstens bis 2050 und nur, solange das Netto-Null-Ziel nicht erreicht ist. Ob Ihr Kanton das tut, ist derzeit offen; erste Kantone haben angekündigt, den Abzug beibehalten zu wollen. Was sich sonst noch ändert, lesen Sie in unserem Beitrag zur Abschaffung des Eigenmietwerts.
Heizungsersatz zählt als Investition ins Energiesparen
Kosten für den Liegenschaftsunterhalt sind seit jeher steuerlich absetzbar. Eine Heizungsanlage zu ersetzen, fällt seit dem Jahr 2020 in die Kategorie von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen oder zur Nutzung von erneuerbarer Energie beitragen. Diese Massnahmen gelten für den Fall, dass Sie veraltete Heizungen ersetzen und erstmals neue Bauteile oder Installationen in bestehenden Gebäuden anbringen.
Werden die Massnahmen mit Fördergeldern subventioniert, können Sie nur die selbst getragenen Kosten abziehen (Art. 1 Abs. 2 Liegenschaftskostenverordnung). Für die zeitliche Zuordnung gibt es in der Praxis zwei Wege – Sie nutzen aber nur einen davon:
- Sie rechnen den Förderbeitrag in derjenigen Steuerperiode kostenmindernd an, in der die Investition angefallen ist. Das ist der Regelfall und auch dann möglich, wenn die Auszahlung erst im Folgejahr erfolgt.
- Oder – wenn Sie das nicht tun – deklarieren Sie den Beitrag im Jahr der Auszahlung als steuerbares Einkommen.
Massgebend ist die Praxis Ihres Wohnsitzkantons. Dokumentieren Sie in jedem Fall Rechnungen, Förderzusagen und Auszahlungsbelege sauber und ordnen Sie sie den Steuerperioden zu.
Wichtig, und in der Praxis der häufigste Stolperstein: Der Abzug für energetische Massnahmen ist nur möglich, wenn Sie beim Liegenschaftsunterhalt den effektiven Abzug wählen. Wer den Pauschalabzug geltend macht – im Kanton Zürich zum Beispiel 20 Prozent des Bruttomietertrags beziehungsweise des Eigenmietwerts –, kann keine zusätzlichen Energiesparabzüge vornehmen. Eine Kombination beider Abzüge ist ausgeschlossen. Bei einer Investition in der Grössenordnung einer Wärmepumpe lohnt sich praktisch immer der effektive Abzug. Rechnen Sie es für Ihre Steuerperiode aber durch, bevor Sie die Erklärung einreichen.
Rückbaukosten sind steuerlich abzugsfähig
Nicht nur die Kosten für die neue Anlage, sondern auch die Rückbaukosten der alten Heizung sind abzugsfähig. Dazu gehören die Demontage der alten Ölheizung inklusive Öltank, der Abriss der Ölwanne und die fachgerechte Entsorgung – bei einer Gasheizung auch die Stilllegung des Gasanschlusses. Ein Detail mit Blick auf 2029: Nach dem Systemwechsel dürfen die Kantone Rückbaukosten weiterhin zum Abzug zulassen, und zwar ohne die Befristung auf 2050, die für Energiesparmassnahmen gilt.
Steuerabzug sowohl für Bundes- wie auch für Kantons-/Gemeindesteuern
Die Kantone haben die 2020 auf Bundesebene eingeführten Abzüge für energetische Sanierungen übernommen. Für die Frage, was überhaupt als Energiespar- oder Umweltschutzmassnahme gilt, sind die Bundesbestimmungen auch für die Staats- und Gemeindesteuern verbindlich (Art. 9 Abs. 3 lit. a StHG). Damit sind auf allen Ebenen grundsätzlich die gleichen Kosten abzugsberechtigt.
Im Detail unterscheiden sich die Kantone aber, und diese Details entscheiden über die Steuererklärung. Drei Beispiele: Der Kanton Bern knüpft an die Rechnungsstellung an, der Kanton Luzern an den Zahlungszeitpunkt. Der Kanton Thurgau betrachtet Aufwendungen bis fünf Jahre nach der Fertigstellung eines Neubaus als Anlagekosten und lässt sie nicht zum Abzug zu. Im Kanton Luzern gilt für Photovoltaik eine dreijährige Sperrfrist nach Neubau. Klären Sie Ihren Fall darum immer mit der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons.
Wärmepumpe steuerlich absetzen: Übertrag auf die zwei folgenden Steuerperioden
Die Kosten für den Heizungsersatz müssen zuerst vollständig in der Steuerperiode deklariert werden, in der die Aufwendungen angefallen sind. Nur der Teil, der dort wegen eines negativen Reineinkommens nicht berücksichtigt werden kann, darf auf die beiden folgenden Steuerperioden übertragen werden (Art. 32 Abs. 2bis DBG, Art. 4 Liegenschaftskostenverordnung).
Ein Wahlrecht, wann und in welchem Umfang Sie die Kosten geltend machen, gibt es nicht. Die Berechnung nimmt die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen vor. In jeder Steuerperiode, in der Sie die effektiven Kosten absetzen, ist der Pauschalabzug ausgeschlossen – auch in der Übertragsperiode. In einzelnen Kantonen verlieren die übertragenen Kosten ihre Abzugsberechtigung ganz, wenn in der Übertragsperiode der Pauschalabzug geltend gemacht wird.
Diese Regelung gilt auf Bundesebene sowie für alle Kantone/Gemeinden, welche die Kosten als solche Investitionen klassifizieren, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen.
Beispielrechnung: Steuerabzug beim Ersatzneubau einer Heizungsanlage
Wir haben nun gelernt, dass die Investitionskosten für den Ersatzneubau der Heizungsanlage steuerlich abzugsfähig sind. Um berechnen zu können, wie hoch die Steuerersparnis effektiv ausfällt, sind folgende Werte erforderlich:
- Anschaffungskosten für den kompletten Umbau (inkl. Rückbaukosten der alten Heizung)
- Zuschüsse der öffentlichen Hand (Subventionen, Fördergelder)
- Grenzsteuersatz der steuerpflichtigen Person
Die Anschaffungskosten für einen Ersatzneubau der Heizungsanlage liegen je nach Art der Wärmepumpen zwischen rund CHF 38’000 und CHF 70’000. Der Förderbeitrag variiert je nach Kanton und einzelne Gemeinden/Städte gewähren zudem ergänzende Förderungen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Übersicht der Fördergelder für Wärmepumpen. Der Grenzsteuersatz drückt aus, wie stark ein zusätzlicher Franken Einkommen besteuert wird und ist individuell von der steuerpflichtigen Person abhängig.
Für unser Berechnungsbeispiel kalkulieren wir mit folgenden Werten:
- Anschaffungskosten: CHF 60’000
- Zuschüsse der öffentlichen Hand: CHF 10’000
- Grenzsteuersatz über alle Ebenen (Bund, Kanton, Gemeinde): 20 Prozent
Von den Anschaffungskosten von CHF 60’000 werden die Zuschüsse von CHF 10’000 abgezogen. Steuerlich absetzbar bleibt ein Nettobetrag von CHF 50’000. Bei einem Grenzsteuersatz von 20 Prozent beträgt die Steuerersparnis CHF 10’000.



